Allgemeine Geschäftsbedingungen der Turbokompakt GmbH

Stand: 31.03.2022

1.Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern.

1.2. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

1.3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung werden die Geschäftsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Käufer nicht nochmals ausdrücklich auf die Einbeziehung hingewiesen wird. Es findet die jeweils gültige Fassung der Geschäftsbedingungen des Verkäufers Anwendung. Sofern eine Änderung der Geschäftsbedingungen stattfindet, wird der Käufer jedoch umgehend hierüber informiert.

1.4. Entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Ebenso wird der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Käufers durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben vorsorglich widersprochen.

1.5. Abweichungen oder Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen bereits bestehender Verträge bedürfen der Schriftform.

 

2. Vertragsabschluss und Umfang der Lieferung

2.1. Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend.

2.2. Bestellungen werden für den Verkäufer bindend durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die vorbehaltlose Lieferung nach Bestellung. Der Käufer soll die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit prüfen und Beanstandungen innerhalb von einer Woche gegenüber dem Verkäufer schriftlich mitteilen.

2.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen darf der Käufer ohne ausdrückliche
Zustimmung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich machen.

2.4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine durch den Käufer bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.5. Jede Art von Beschreibung, Gewichts- und/ oder Mengenangaben, namentlich in Katalogen, Preislisten und Werbungen stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar. Eine Beschaffenheitsgarantie setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus.

2.6. Handelsübliche Konstruktions-, Form- und Qualitätstoleranzen sowie Abweichungen im Farbton bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Zulieferer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfanges hergeleitet werden.

2.7. Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.


3. Preise; Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Auslieferungslager ausschließlich der Transportverpackung. Vom Verkäufer ausgewählte oder vom Käufer verlangte besondere Verpackung wird dem Käufer zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2. Die Zahlung hat binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Der Abzug von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

3.3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3.4. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3.5. Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Verkäufers ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend gemacht werden.

3.6. Sollten sich Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung geändert haben, ist durch den Vertragspartner der Preis zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Lieferung gegolten hat. Sollte sich der Preis erhöht haben, wird dies dem Vertragspartner umgehend mitgeteilt. In diesem Fall ist der Vertragspartner berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.


4. Fristen für Lieferung; Verzug

4.1. Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Eine für den Verkäufer verbindliche Lieferfrist setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus.

4.2. Der Beginn der verbindlichen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer (z.B. Ausgleich der vereinbarten Anzahlung).

4.3. Wird der Verkäufer aufgrund eines Umstandes, den er oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.4. Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Sofern Abholung durch den Käufer oder durch ein beauftragtes Transportunternehmen vereinbart wurde, müssen vereinbarte Termine eingehalten werden. Bei Annahmeverzug des Käufers, hat dieser sämtliche entstehenden Kosten zu tragen. Der Verkäufer berechnet für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

4.5. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Kaufgegenstand zu verfügen.

4.6. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4.7. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und Termine vom Käufer nicht eingehalten, so ist der Verkäufer nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


5. Lieferung von Austauschteilen

5.1. Die Lieferung von Austauschteilen erfolgt sofern nicht anders vereinbart allein gegen vorherige oder gleichzeitige Lieferung gleichartiger und reparaturfähiger Altteile. Altteile sind reparaturfähig, sofern sie keine außergewöhnlichen Verschleiß- und/oder Rosterscheinungen aufweisen, in den Hauptbestandteilen frei von Bruchschäden sind sowie vollständig und unzerlegt geliefert werden.

5.2. Sofern das Altteil bei Warenlieferung noch nicht vorliegt, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer ein Pfand in Höhe von 250,00 EUR in Rechnung zu stellen. Die Vertragspartner können vom jeweils anderen einen höheren bzw. niedrigeren Betrag verlangen, sofern das zu liefernde Altteil einen vermutlich weitaus höheren bzw. niedrigeren Wert hat. Der Pfandbetrag wird dem Käufer bei Lieferung des gleichartigen und reparaturfähigen Altteils gutgeschrieben. Andernfalls erfolgt keine bzw. lediglich eine teilweise Gutschrift. Liefert der Käufer das Altteil nicht binnen sechs Monaten nach Rechnungsdatum, verfällt der Pfandbetrag.


6. Verpackung

Transport- und sonstige Verpackungen werden sofern nicht anders vereinbart nicht vom Verkäufer zurückgenommen. Der Käufer ist zur Entsorgung der Verpackung eigenständig verantwortlich.


7. Gefahrübergang

7.1. Es wird ein Versendungskauf nach § 447 BGB vereinbart. Die Sach- und Preisgefahr geht auf den Käufer über, sobald der Gegenstand an die Transportperson übergeben wurde. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat. Die Kosten des Transports trägt grundsätzlich der Käufer. § 448 Abs. 1 BGB ist abbedungen. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

7.2. Eine Transportversicherung schließt der Verkäufer allein auf rechtzeitig geäußerten Wunsch des Käufers und auf seine Kosten ab.

7.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.


8. Haftung von Sachmängeln

8.1. Ist das Rechtsgeschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Stellt der Käufer offensichtliche Mängel fest, hat er diese spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Werden Mängel angezeigt, darf der Käufer nicht über den Kaufgegenstand verfügen, bis eine Einigung über die Abwicklung der Gewährleistung getroffen ist.

8.2. Liegen Mängel an dem Kaufgegenstand vor, hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung. Dem Verkäufer obliegt das Wahlrecht, ob der Mangel beseitigt oder ob eine Ersatzlieferung erfolgen soll. Dem Käufer wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

8.3. Die Haftung des Verkäufers entfällt, wenn ein Sachmangel oder Schaden dadurch entstanden ist, dass

  • der Käufer über den zu fertigenden Liefergegenstand falsche oder unvollständige Angaben namentlich hinsichtlich Verwendung, der Maße und der technischen Anforderungen gemacht oder unvollständige Ausführungszeichnungen vorgelegt hat, es sei denn, der Verkäufer war ausdrücklich mit der Ermittlung dieser Grundlagen beauftragt worden,
  • der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde, z.B. bei Überlastung,
  • der Liefergegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar für die Wartung/ Reparatur nicht geeignet war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste,
  • in den Liefergegenstand Teile eingebaut wurden, deren Verwendung nach der Produktbeschreibung nicht genehmigt war oder den Liefergegenstand in einer nicht genehmigten Weise verändert wurde oder der Käufer die Anweisungen über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt hat und ihm dieses nicht zumutbar war.


8.4. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt für Geschäfte mit einem Unternehmer neu hergestellten Sachen 1 Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt in diesem Fall unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Dies gilt nicht, sofern der Mangel arglistig verschwiegen wurde.

8.5. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Käufer hat im Rahmen des Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.

8.6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die bei der Fehlerbeseitigung oder dem Austausch von Produkten im Rahmen der Mangelhaftung eintreten können.


9. Sonstige Haftung

9.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, bestehen, sofern durch den Verkäufer eine Garantie hierfür übernommen wurde. Der Verkäufer haftet ebenfalls aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen.

9.2. Der Verkäufer haftet in den Fällen, in denen eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten vorliegt, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, ist die Haftung des Verkäufers auf den Schaden begrenzt, der typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art zu erwarten ist. Eine Haftung für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen.

9.3. Der Verkäufer haftet für alle sonstigen Schäden nur, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung ist begrenzt auf den Schaden, der typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art zu erwarten ist. Eine Haftung für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen.

 

letzte Änderung: 14.04.2022